Erstprüfung gem. §9
Der Gesetzgeber fordert einen Sicherheitsbericht (§9(6)) indem der Antragsteller nachweist, dass mit der Veranstaltung sämtliche bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeiliche Voraussetzungen gem. §9(5) erfüllt werden.
Wiederkehrende Prüfung gem. §11
Der Verfügungsberechtigte über eine nach diesem Gesetz genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung sowie allenfalls anderen oder den zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 entspricht
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